Keine Berufsausbildung ohne Ausbildungsvertrag
Ein Ausbildungsvertrag gehört zu jeder Berufsausbildung:
- Der Vertrag ist eine Vereinbarung zwischen der oder dem Auszubildenden und dem ausbildenden Betrieb.
- Die schriftlichen Vereinbarungen müssen von den Vertragspartnerinnen und -partnern eingehalten werden.
Im Vertrag verpflichtet sich der Ausbildungsbetrieb:
- die Ausbildung so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Zeit erreicht werden kann,
- qualifizierte Ausbilderinnen und Ausbilder ausdrücklich mit der Ausbildung zu beauftragen,
- die Ausbildungsmittel kostenlos zur Verfügung zu stellen,
- zur Zahlung der Ausbildungsvergütung,
- die Auszubildenden zum Berufsschulunterricht und zu anderen besonderen Ausbildungsmaßnahmen freizustellen,
- den Auszubildenden nur Aufgaben zu übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen,
- die Auszubildenden rechtzeitig zu Zwischenprüfungen anzumelden und freizustellen,
- die Ausbildung bis zu einem Jahr fortzusetzten, falls die erste Abschlussprüfung nicht bestanden wurde.
Im Vertrag verpflichtet sich die oder der Auszubildende:
- den Anweisungen der Ausbilderin oder des Ausbilders zu folgen,
- die übertragenden Aufgaben sorgfältig zu erfüllen,
- am Berufsschulunterricht und zusätzlichen Bildungsmaßnahmen pünktlich und regelmäßig teilzunehmen
- ein Berichtsheft lückenlos zu führen und zur Bestätigung vorzulegen
- zur Schweigepflicht
- zur Pflicht zur Einhaltung des Wettbewerbsverbots
- die Einrichtungen pfleglich zu behandeln und betriebliche Regelungen zu beachten.
Im Vertrag steht auch etwas über...
1: die Arbeitszeiten
- Die Anwesenheit der Auszubildenden richtet sich nach der Arbeitszeit des tariflich beschäftigten Personals in dem Ausbildungsbereich
- Sie beträgt zur Zeit für alle 39,83 Stunden wöchentlich
- Für Azubis unter 18 Jahren gelten die Bestimmungen aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz
- In manchen Bereichen können die Azubis schon an der gleitenden Arbeitszeit teilnehmen, in anderen Bereichen gibt es für alles feste Arbeitszeiten und festgelegte Pausen
- Für die Berufsschultage richten sich die Zeiten vorrangig nach den Regelungen der Schulen
2: den Urlaub
- Natürlich haben Auszubildende Anspruch auf Urlaub, und zwar auf 29 Arbeitstage im Jahr. Der Urlaub darf nur in der berufsschulfreien Zeit genommen werden.
3: die Vergütung
Alle Auszubildenden erhalten eine Ausbildungsvergütung, die in jedem neuen Ausbildungsjahr etwas angehoben wird. Unterschiede zwischen den Berufen gibt es nicht. Die monatliche Ausbildungsvergütung wird immer zum 30. für den laufenden Monat auf ein Girokonto überwiesen.
vom 01.12.2022
- 1. Ausbildungsjahr 1118,26 €
- 2. Ausbildungsjahr 1168,20 €
- 3. Ausbildungsjahr 1214,02 €
- 4. Ausbildungsjahr 1277,59 €
gültig vom 1. November 2024 bis 31. Januar 2025
- 1. Ausbildungsjahr 1.186,82 €
- 2. Ausbildungsjahr 1.240,96 €
- 3. Ausbildungsjahr 1.290,61 €
- 4. Ausbildungsjahr 1.359,51 €
gültig ab 1. Februar 2025
- 1. Ausbildungsjahr 1.236,82 €
- 2. Ausbildungsjahr 1.290,96 €
- 3. Ausbildungsjahr 1.340,61 €
- 4. Ausbildungsjahr 1.409,51 €
- 13,29 € Vermögenswirksame Leistung
- Jahressonderzahlung 95 %
(tarifliche Änderungen vorbehalten)
4: und wenn es nicht das richtige ist...?
Die ersten 3 Monate der Ausbildungszeit sind Probezeit, da ist im Prinzip eine Kündigung kurzfristig möglich, aber...
unsere Ausbildungsplätze sind begehrt und wir möchten begonnene Ausbildungen unbedingt erfolgreich zum Abschluss bringen. Unsere Ausbilderinnen und Ausbilder engagieren sich sehr stark, um dieses Ziel mit allen Azubis zu erreichen.
Deshalb erwarten wir auch, dass alle Interessierten die Möglichkeit zur vorherigen Information bei den Ausbilderinnen und Ausbildern nutzen und sich erst danach für eine Ausbildung bei uns entscheiden. Mit unseren Informationen und ausführlichen Vorstellungsgesprächen und Eignungstests wollen wir rechtzeitig dazu beitragen, Irrtümer zu vermeiden und Sie und uns vor Enttäuschungen zu bewahren.
Nur für den ganz seltenen Fall, dass sich trotz aller Bemühungen eine Entscheidung erst nach Ausbildungsbeginn als falsch erweist, gibt es die Probezeit als beiderseitige Möglichkeit zum kurzfristigen Ausstieg.